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   VG Augsburg, 12.11.2015 - Au 2 K 14.765   

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VG Augsburg, 12.11.2015 - Au 2 K 14.765 (https://dejure.org/2015,79604)
VG Augsburg, Entscheidung vom 12.11.2015 - Au 2 K 14.765 (https://dejure.org/2015,79604)
VG Augsburg, Entscheidung vom 12. November 2015 - Au 2 K 14.765 (https://dejure.org/2015,79604)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2015 - Au 2 K 14.765
    Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems liegen und die Kürzung als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, U.v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 = BayVBl 2006, 241).

    Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlagen unerwünschte Vergünstigungen abzubauen beabsichtigt (BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 = NVwZ 1988, 329) oder der Änderung von Umständen Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind (BVerfG, U.v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - a.a.O. in Bezug auf die Anpassung der Besoldungshöhe).

    Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine amtsangemessene Alimentation unter weitgehender Erhaltung der Leistungsbezüge herzustellen, hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit (s. hierzu BVerfG, U.v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 = NVwZ 2005, 1294).

  • BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 9.09

    Berufungsvereinbarung; Bestandsschutz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2015 - Au 2 K 14.765
    Jedoch erscheint die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV neben Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV - falls Leistungsbezügen der Charakter einer Alimentationsleistung abgesprochen wird - nicht grundsätzlich ausgeschlossen (s. hierzu BVerfG, B.v. 28.3.1973 - 2 BvL 50/71 - BVerfGE 35, 23; BVerwG, B.v. 17.8.2009 - 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569).

    Der Gesetzgeber kann in bestehende Vereinbarungen mit Professoren eingreifen, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist, sich die gesetzgeberischen Absichten im Rahmen der Gestaltungsfreiheit halten und sich die geplanten Ziele der Reform nur auf diese Weise verwirklichen lassen (BVerfG, U.v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 - BVerfGE 43, 242 = DVBl 1977, 569; BVerwG, B.v. 17.8.2009 - 6 B 9.09 - a.a.O.).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2015 - Au 2 K 14.765
    Die gerichtliche Überprüfung hat sich vielmehr auf eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfach gesetzlichen Regelung zu kaprizieren (vgl. BVerfG, B.v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 = DVBl 2001, 1204).

    Ihm muss zugestanden werden, das gesamte Besoldungsgefüge sowie übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, B.v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 = DVBl 2001, 1204).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2015 - Au 2 K 14.765
    Auch wenn den Leistungselementen der Besoldung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein alimentativer, sondern ein additiver Charakter zukommen soll (BVerfG, U.v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 = BayVBl 2012, 366), schließt dies nicht aus, dass sie ein Leistungselement der Besoldung darstellen und deswegen mit den Anforderungen von Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV vereinbar sein müssen.

    Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in Bezug auf Höhe und Struktur der Besoldung (BVerfG, U.v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - a.a.O.) hat der Beamte jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben.

  • VG Trier, 09.09.2014 - 1 K 711/14

    Beamtenalimentation - Professorenbesoldung -; Zulässigkeit der "Umwidmung" von

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2015 - Au 2 K 14.765
    Das erkennende Gericht folgt insoweit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Trier (U.v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR -juris zu der vergleichbaren rheinlandpfälzischen Anrechnungsregelung) und des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris) und macht sich deren Entscheidungsgründe - wie nachstehend ersichtlich - zu Eigen.

    Dies hat insbesondere für einen Fall zu gelten, in dem die Berufungs-Leistungsbezüge - wie hier - unbefristet und ruhegehaltsfähig ausgestaltet sind (VG Trier, U.v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 34).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2015 - Au 2 K 14.765
    Der Gesetzgeber kann in bestehende Vereinbarungen mit Professoren eingreifen, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist, sich die gesetzgeberischen Absichten im Rahmen der Gestaltungsfreiheit halten und sich die geplanten Ziele der Reform nur auf diese Weise verwirklichen lassen (BVerfG, U.v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 - BVerfGE 43, 242 = DVBl 1977, 569; BVerwG, B.v. 17.8.2009 - 6 B 9.09 - a.a.O.).
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2015 - Au 2 K 14.765
    Das Leistungsprinzip wird verletzt bzw. das Ergebnis der ausgeübten Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers überschreitet die zulässige Grenze, wenn Unterschiede in der Besoldung, die im alten System durch Leistung erworben wurden, im neuen System vollständig zunichte gemacht werden (BVerfG, U.v. 5.7.1983 - 2 BvR 460/90 - BVerfGE 64, 367 = ZBR 1984, 37 bezogen auf statusrechtliche Unterschiede).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2015 - Au 2 K 14.765
    Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, B.v. 11.6.1958 - 1 BvR 1/52 - BVerfGE 8, 1 = DÖV 1958, 620; B.v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2015 - Au 2 K 14.765
    Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlagen unerwünschte Vergünstigungen abzubauen beabsichtigt (BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 = NVwZ 1988, 329) oder der Änderung von Umständen Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind (BVerfG, U.v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - a.a.O. in Bezug auf die Anpassung der Besoldungshöhe).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2015 - Au 2 K 14.765
    Dies gilt auch für Professoren bei etwaigen finanziellen Verlusten durch gesetzliche Neuregelungen (BVerfG, B.v. 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1 = ZBR 1984, 335).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerwG, 24.01.2008 - 2 B 72.07

    Die Beschwerde ist unbegründet; sie führt nicht zur Zulassung der Revision. Der

  • BVerwG, 09.06.1975 - VI C 163.73

    Anforderungen an die Erstattung von Hinterbliebenenbezügen an Angehörige eines

  • BVerwG, 19.12.1961 - II C 9.61

    Durchsetzbarkeit eines Widerspruchs bezüglich einer behördlichen

  • BVerfG, 28.03.1973 - 2 BvL 50/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der ruhegehaltsfähigen Bezüge emeritierter

  • VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.211

    Veränderung einer vereinbarten Berufungs-Leistungszulage durch Gesetz

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